Rechtsanwältin
Elga Eisenschink
Ihre Spezialistin für Familienrecht und Strafrecht (Opfervertretung und Strafverteidigung)
Rechtsanwältin
Elga Eisenschink
Fichtelbergstraße 7
12685 Berlin
ra-eisenschink@arcor.de
(030) 5442166
Tel:
(0172) 7861809
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(030) 5442401
Fax:
Recht muss doch Recht bleiben!
Opferschutz geht vor Täterschutz. Die Ausrichtung unserer Kanzlei auf strafrechtliche Mandate erfolgte vorrangig für die Vertretung von Opfern. Sie verdienen doch im besonderen Maße unsere Fürsorge und unseren Schutz.
Neben der rechtlichen Beratung zur strafrechtlichen Einflussnahme und zivilrechtlichen Haftung des Täters werden auch die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Opferentschädigungsgesetzes geprüft.
Als Opfer/Geschädigte(er) können und sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Für Opfer schwerer Gewaltkriminalität, das sind Opfer von Sexualstraftaten, von Mord und Totschlag, wird auf Kosten der Justiz ein Opferanwalt beigeordnet. Voraussetzung ist, dass die Täter volljährig sind.
Ich verfüge über jahrelange Erfahrung als Opferanwältin. Neben der umfassenden Vertretung und der Wahrnahme von prozessualen Rechten geht es um die Darstellung der Leiden des Geschädigten. Eine behutsame Vorbereitung der Zeugenvernahme, besonders auch bei Kindern, ist sehr wichtig.
Für Fragen oder detaillierte Probleme bitte ich um eine Kontaktierung per EMail.: ra-eisenschink@arcor.de
Strafverteidigung
Die Gefahr, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, ist heutzutage groß. Wenn sich Ermittlungen der Polizei oder der Staatsanwalt gegen Sie richten, ist es wichtig zu wissen, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich verhalten sollten.
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt eine gründliche Vorbereitung voraus. Eine wesentliche Voraussetzung einer erfolgreichen Verteidigung ist die gemeinsame Erarbeitung eines realistischen Verteidigungszieles. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Verteidiger die Akten genaustens kennt, so dass er in der Lage ist, das Ergebnis der Ermittlungen und das hieraus resultierende Verurteilungsrisiko weitestgehend einschätzen zu können.
Zunächst ist auf die Akteneinsicht zu verweisen.
Im Fall eines Straf- oder Bußgeldverfahrens hat der Beschuldigte /Angeklagte ohne Beauftragung eines Rechtsanwaltes keine Möglichkeit, in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bzw. anderer Behörde zu erlangen. Da der Beschuldigte den Ermittlungsstand kennen muss, bevor er sich gegebenenfalls zur Sache äußert, ist eine frühe Akteneinsicht dringend empfehlenswert.
Eine Akteneinsicht erhält der Beschuldigte jedoch nur über einen Verteidiger. Es ist auch möglich, den Rechtsanwalt nur mit der Einholung der Akteneinsicht zu beauftragen.
Sachgerechte Strafverteidigung setzt voraus, dass der Beschuldigte weiß, worauf sich der gegen ihn gerichtete Vorwurf stützt, und dass er den Verteidiger informieren kann, wie er sich dazu einlassen wird. Der Verteidiger ist deshalb in der Regel berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet, dem Beschuldigten zu Verteidigungszwecken mitzuteilen, was er aus den Akten erfahren hat. Im gleichen Umfang, wie er ihm den Akteninhalt mitteilen darf, ist er prozessual auch berechtigt, dem Beschuldigten Aktenauszüge und Abschriften aus den Akten auszuhändigen (BGHSt 29.99,102)
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, über unsere Kanzlei Einsicht in Ihre Verfahrensakten zu erhalten.
Welche Kosten entstehen?
Als Kosten berechnen wir die nachfolgenden Gebühren nach dem RVG:
Sie erhalten sodann den Aktenauszug per Kopie übersandt.
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